Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB)

1. Eigen­tums­vor­be­halt

Die  Ware  bleibt  bis  zur  voll­stän­digen  Zahlung  des  Kauf­preises Eigentum des Verkäu­fers. Der Käufer hat die unter Eigen­tums­vor­be­halt stehenden Waren pfleg­lich zu behan­deln. Jeder Stand­ort­wechsel und Eingriffe  Dritter,  insbe­son­dere Pfän­dungen, sind dem Verkäufer unver­züg­lich mitzu­teilen, bei Pfän­dungen unter Beifü­gung des Pfändungsprotokolls.

2. Ände­rungs­vor­be­halt

Seri­en­mäßig herge­stellte Möbel werden nach Muster oder Abbil­dung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Liefe­rung der Ausstel­lungs­stücke, es sei denn, dass bei Vertrags­ab­schluss eine ander­wei­tige Verein­ba­rung erfolgt ist. Handels­üb­liche und zumut­bare Farb- und Maser­ab­wei­chungen bei Holz­ober­flä­chen bleiben vorbehalten.

3. Liefer­frist

Falls der Verkäufer die verein­barte Liefer­frist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine ange­mes­sene Nach­frist - begin­nend vom Tag des Eingangs der schrift­li­chen Inver­zug­set­zung durch den Käufer, oder im Falle kalen­der­mäßig bestimmter Liefer­frist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nach­lie­fer­frist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Vom Verkäufer nicht zu vertre­tende Störungen im Geschäfts­be­trieb des Verkäu­fers oder bei dessen Vorlie­fe­ranten, die auf einem unvor­her­seh­baren und unver­schul­deten Ereignis beruhen, verlän­gern die Liefer­frist entspre­chend. Zum Rück­tritt ist der Käufer nur berech­tigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlän­gerten Liefer­frist die Liefe­rung schrift­lich anmahnt und diese dann nicht inner­halb einer zu setzenden ange­mes­senen Nach­frist nach Eingang des  Mahn­schrei­bens des  Käufers  beim  Verkäufer an  den  Käufer erfolgt. Die gesetz­li­chen Bestim­mungen in Bezug auf Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung bleiben unberührt.

Soweit nur Einzel­ele­mente der Küche bzw. des Gesamt­auf­trags von der verspä­teten Liefe­rung betroffen sind, besteht das Rück­tritts­recht nur insoweit.

4. Montage

Soweit die Erstel­lung des Aufmaßes in einem Rohbau statt­findet, werden in die Planung 1,5 cm Putz­stärke zzgl. ggf. der Flie­sen­stärke in die Wand einberechnet.

Der  Käufer  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  dieser  Wert  beim Verputzen der Wände nicht über­schritten wird. Soweit diese W erte über­schritten werden, ist der Verkäufer umge­hend zu infor­mieren. Der Käufer hat die Möglich­keit, die neuen Masse dem Verkäufer schrift­lich mitzu­teilen   oder   den   Verkäufer   zur   erneuten   Aufmaß­nahme einzubestellen.

Die Kosten dafür trägt der Käufer. Der    Verkäufer    hat    gene­rell    bauliche    Verän­de­rungen    nach Aufmaß­nahme nicht zu vertreten. Führen verän­derte Raum­maße zu einer Liefer­ver­zö­ge­rung, hat der Verkäufer dafür nicht einzu­stehen, soweit die Liefer­ver­zö­ge­rung sich aus einer erfor­der­lich gewor­denen Neube­stel­lung ergibt.

Die  Mitar­beiter  oder  Subun­ter­nehmer  des  Verkäu­fers  sind  nicht befugt, Arbeiten auszu­führen, die über die verein­barte Liefe­rung, Aufstel­lung oder Montage der W are hinaus­gehen. W erden dennoch solche Arbeiten durch­ge­führt, ist Auftrag­nehmer nicht der Verkäufer, sondern der jewei­lige Mitar­beiter oder Subunternehmer.

Soweit der Käufer ohne Rück­sprache mit dem Verkäufer einen anderen Aufbau/​eine andere Montage wie vom Verkäufer geplant, vornimmt oder vornehmen lässt, trägt er inso­weit das Risiko.

5. Gefahr­über­gang

Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschä­di­gung der Ware den Kauf­preis zahlen zu müssen, geht mit der Über­gabe auf den Käufer über.

6. Unbe­rech­tigte Nicht­er­fül­lung von Abnahme- und/​oder Vertragserfüllungspflichten

Wenn   der   Käufer   nach   Abschluss   des   Vertrages   hieraus   re- sultie­renden  Abnahme-  und/​oder  Vertrags­er­fül­lungs­ver­pflich­tungen unbe­rech­tigt nicht nach­kommt oder sich diesen Pflichten unbe­rech­tigt verwei­gert oder die Erfül­lung dieser Pflichten sonst wie unbe­rech­tigt verhin­dert, ist der Verkäufer berech­tigt, nach vorhe­riger schrift­li­cher Mahnung und ange­mes­sener Frist­set­zung, 30 % des Bestell­preises als  pauschalen Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu  verlangen. Dem Käufer bleibt der Nach­weis unbe­nommen, dass dem Verkäufer kein  oder  ein  gerin­gerer  Schaden  entstanden  ist.  Weiter­ge­hende gesetz­liche Rechte des Verkäu­fers bleiben unberührt.

7. Rück­tritt

Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produk­tion der bestellten Ware einge­stellt hat oder Fälle  höherer Gewalt  vorliegen,  sofern diese  Umstände  erst  nach Vertrags­ab­schluss einge­treten sind und der Verkäufer die Nicht­be­lie­fe­rung nicht zu vertreten hat und er ferner nach­weist, sich vergeb­lich um  Beschaf­fung  gleich­ar­tiger Ware  bemüht  zu  haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unver­züg­lich zu benachrichtigen.

Der Verkäufer ist zum Rück­tritt berech­tigt, wenn der Käufer über die seine  Kredit­wür­dig­keit bedin­genden  Tatsa­chen  unrich­tige Angaben gemacht hat oder er seine Zahlungen einge­stellt oder über sein Vermögen ein Insol­venz- oder Vergleichs­ver­fahren bean­tragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unver­züg­lich Voraus­kasse oder ausrei­chende Sicherheit.

8. Waren­rück­nahme

Im Falle eines Rück­tritts und der Rück­nahme der gelie­ferten Ware hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwen­dungen, Gebrauchs­über­las­sung und Wert­min­de­rung. Seine Aufwen­dungen umfassen unter anderem die Kosten für den Trans­port und die Montage.

9. Sach­män­gel­re­ge­lung

Die Ware wird vom Verkäufer mit der im Einzel­fall verein­barten Beschaf­fen­heit gelie­fert. Wenn und soweit eine beson­dere Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung  nicht  getroffen  wurde,  gilt  die gesetz­liche Rege­lung im Kauf­recht des BGB. Wenn danach die gelie­ferte Ware einen Sach­mangel aufweist, hat der Käufer die gesetz­li­chen Rechte. Die Scha­dens­er­satz­pflicht des Verkäu­fers wird für den Fall der Verlet­zung von Neben­pflichten durch leichte Fahr­läs­sig­keit ausge­schlossen, soweit davon nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesund­heit betroffen sind.

10. Zahlung

Der Kauf­preis wird vorbe­halt­lich einer kürzeren Zahlungs­frist auf der Rech­nung spätes­tens 30 Tage nach Rech­nungs­datum fällig. Leistet der Käufer nicht frist­gemäß, kommt er ohne eine weitere Mahnung des Verkäu­fers in Verzug.

11. Gerichts­stand und Erfüllungsort

Ist der Käufer Voll­kauf­mann, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich recht­li­ches Sonder­ver­mögen, so ist Sitz der Firma des Verkäu­fers ausschließ­li­cher Gerichts­stand. Wenn der Käufer keinen allge­meinen Gerichts­stand im Inland hat, nach Vertrags­ab­schluss seinen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Aufent­haltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Aufent­haltsort zum Zeit­punkt der Klage­er­he­bung nicht bekannt ist, ist Erfül­lungsort und Gerichts­stand der Sitz der Firma des Verkäufers.

12. Rechts­wahl

Es gilt das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutschland.